Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden energetische Anforderungen für Neu- und Bestandsbauten geregelt. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen und den Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu reduzieren. Wir geben Ihnen einen Überblick über Inhalte und Vorgaben des GEG.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das GEG fasst verschiedene Gesetze und Verordnungen zum Thema Energieeffizienz für alle Wohngebäude und Nichtwohngebäude zusammen. Es liefert die gesetzliche Grundlage für energetische Sanierungen und Maßnahmen zur Einsparung von Energie in Deutschland.

Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Damit wurden die bis dahin gültige Energiesparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Die Zusammenführung der drei Gesetze sollte für Verbraucher mehr Transparenz schaffen und gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen zur Energieeinsparung vereinheitlichen.

Neben den drei bisherigen Gesetzen wird im GEG auch die EU-Gebäuderichtlinie berücksichtigt. Sie existierte bereits seit 2010 und gab den EU-Mitgliedsländern Vorgaben zu Energiesparmaßnahmen. Die EU-Gebäuderichtlinie beinhaltet z. B. einen Standard für Niedrigenergiehäuser, den alle Neubauten seit 2021 erfüllen müssen.

Mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes wurden energetische Sanierungen oder der Bau von Energiesparhäusern vereinfacht. Denn davor waren EnEV und EEWärmeG nicht aufeinander abgestimmt. In der Umsetzung von Gebäudeprojekten kam es deshalb immer wieder zu Unstimmigkeiten. Das GEG hat dieses Manko behoben.

Gebäudeenergiegesetz: Ziele & Regeln

In Deutschland wird für das Heizen von Gebäuden und die Versorgung mit Warmwasser mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs benötigt. Über 80 Prozent dieser Wärme werden noch immer aus fossilen Energieträgern gewonnen. Um bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen, wurden im GEG folgende Kernziele festgelegt:

  • Energieeinsparung in Gebäuden: Das GEG soll dabei helfen, den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken, um so die Klimaschutzziele zu erreichen.
  • Höherer Anteil an erneuerbaren Energien: Das GEG soll den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudebereich erhöhen. Deshalb werden Heiz- und Klimasysteme gefördert, die erneuerbare Energien nutzen.
  • Schonung von Ressourcen: Das GEG soll zur Schonung fossiler Ressourcen beitragen und die Abhängigkeit von Energieimporten reduzieren.
  • Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebestand: Das GEG soll dazu beitragen, die Energieeffizienz im Gebäudebestand zu verbessern, indem es Anforderungen an Neubauten und Sanierungen festlegt.
  • Wirtschaftlichkeit: Die Wirtschaftlichkeit hat bei allen Anforderungen oberste Priorität. Damit sollen sich energieeffizientes Bauen und Sanieren für Eigentümer finanziell lohnen.

Die wichtigsten Regelungen im GEG

  • Heizung: Werden Heizungen saniert, erneuert oder neu errichtet, sollen vor allem erneuerbare Energien genutzt werden. Auf diese Weise soll der Anteil mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizsysteme deutlich reduziert und so der Ausstoß an CO2 gesenkt werden. Als nachhaltige Heizsysteme gelten nicht nur Wärmepumpen oder Solarthermie, sondern auch Gasheizungen, die mit Biomethan oder Wasserstoff (wenn ein Wasserstoffnetz vorhanden ist) betrieben werden. Ebenso zählen Holzheizungen oder Pelletheizungen zu den nachhaltigen Alternativen.
  • Energetische Anforderungen für Bestandsgebäude: Für Bestandsgebäude gelten bestimmte energetische Anforderungen, die bei größeren Renovierungen oder Änderungen der Nutzung eingehalten werden müssen.
  • Energieausweis: Gebäude müssen einen Energieausweis vorweisen, der Auskunft über den Energieverbrauch und die energetische Qualität des Gebäudes gibt. Auch bei einem Verkauf oder einer Neuvermietung benötigen Eigentümer einen Energieausweis. Er soll Mietern oder Käufern einen objektiven Überblick über den energetischen Zustand des Gebäudes oder der Wohnung geben.
  • Energetische Anforderungen für Neubauten: Neubauten müssen bestimmte energetische Anforderungen erfüllen. So darf z. B. der Wärmeverlust im Neubau das 1,0-fache des Referenzgebäudes nach KfW-Standard nicht überschreiten.
  • Überwachung und Kontrolle: Die Einhaltung der energetischen Anforderungen wird durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt. So kontrolliert u. a. der Schornsteinfeger die Abgaswerte von Heizsystemen.

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Was gilt nach der Anpassung des GEG 2024?

Eine umfangreiche Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Den zugehörigen Gesetzentwurf beschloss die Regierung bereits am 19. April 2023 im Bundeskabinett. Im September 2023 stimmten der Bundestag und der Bundesrat den Anpassungen zu.

Die Novelle des GEG sieht vor, dass neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Als mögliche Optionen für erneuerbare Energien gelten neben der Wärmepumpe auch Stromdirektheizungen, Pellet- oder Holzheizungen. Darüber hinaus gilt auch der Anschluss an ein kommunales Wärmenetz als nachhaltige Heizoption. Selbst Gasheizungen sind möglich, wenn ein Wasserstoffnetz geplant ist und die Gasheizung „H2-ready“ oder mit mindestens 65 Prozent Biogas betrieben wird.

Es dürfen auch Hybridheizungen neu eingebaut werden, wenn z. B. eine Wärmepumpe allein nicht ausreicht, um im Winter Heizlastspitzen zu erfüllen.

So wirken sich die Änderungen im GEG ab 2024 aus:

Spätestens ab dem 30. Juni 2028 müssen alle neuen Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Das gilt für Städte mit weniger als 100.000 Einwohner. Wird die neue Heizung in einer Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern installiert, gilt diese Regelung bereits ab dem 30. Juni 2026. Bis dahin müssen die Großstädte ihren Wärmeplan erstellt haben. Die 65%-Regel für erneuerbare Energien beim Heizungstausch gilt erst dann, wenn die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist und vorliegt.

Aber: Wenn eine Kommune oder eine Stadt einen sogenannten „Wärmeplan“ bereits vor Juni 2026 bzw. Juni 2028 erstellt hat, müssen Hausbesitzer beim Heizungsneubau schon vor der eigentlichen Frist mindestens 65 Prozent Erneuerbare nutzen. Allerdings muss die Gemeinde zuvor veröffentlicht haben, dass das entsprechende Gebiet Teil des Wärmeplans ist bzw. Teil eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes wird.

Der Anschluss an ein Wärmenetz in der Gemeinde oder Stadt gilt mit der Novelle des GEG als klimafreundliche Option. Das Wärmenetz muss dabei den geltenden rechtlichen Ansprüchen genügen.

Innerhalb von Neubaugebieten dürfen ab dem 1.1.2024 nur noch Heizungen in Neubauten installiert werden, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

Ausnahmen: Wird ein Neubau in einer Baulücke errichtet, gibt es längere Übergangsfristen. Diese sind in der Novellierung des GEG noch nicht genauer bestimmt.

Funktionierende Heizungen müssen nicht getauscht werden

Funktionierende Heizungen im Bestand müssen nicht getauscht werden. Defekte Gas- oder Ölheizungen dürfen repariert werden. Fällt eine mit fossiler Energie betriebene Heizung aus und muss diese erneuert werden, gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren und sogar von bis zu 13 Jahren bei Gas-Etagenheizungen. Ist der Anschluss an ein Wärmenetz möglich, reduziert sich die Übergangsfrist auf 10 Jahre. Gehören Hausbesitzer zu einem „Härtefall“, sieht das GEG auch Ausnahmen von der Pflicht zu Erneuerbaren Energien vor. Ein Härtefall bzw. eine „unzumutbare Härte“ würde bei älteren Hausbesitzern bestehen, die eine Heizungssanierung nicht mehr finanzieren könnten.

Wichtig: Damit wurde mit der Novelle des GEG das sogenannte „Ölheizungsver:bot“ für 2026 aufgehoben. Es hatte vorgesehen, dass der Verkauf von Ölheizungen ab 2026 eingeschränkt wird. Mit der Novelle des GEG ist das spätestens ab 2028 der Fall. Grundsätzlich können Sie Ihre Ölheizung auf jeden Fall auch nach dem 1. Januar 2024 nutzen. Wurde die Heizung vor dem 1. Januar 2024 eingebaut, darf sie bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden, selbst wenn sie zu 100 Prozent mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl betrieben wird.

Vermieter & Mieter

Vermieter dürfen die Kosten für eine neue Heizung auf die Mieter umlegen. Aber die Höhe wird durch das GEG reguliert. So dürfen Vermieter maximal zehn Prozent der Kosten für eine Heizungssanierung auf die Mietkosen umlegen. Und das auch nur dann, wenn sie für die Maßnahme staatliche Förderung erhalten haben. Ansonsten sinkt der Anteil auf maximal acht Prozent. Gleichzeitig wird die Mieterhöhung gedeckelt. So dürfen Vermieter nach einer Heizungssanierung die Miete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter pro Monat erhöhen. Wird eine energetische Sanierung durchgeführt, ist eine Mieterhöhung um maximal drei Euro pro Quadratmeter möglich. Das GEG soll so verhindern, dass die Mieterinnen und Mieter die Kosten für die Energiewende allein tragen müssen.

Wichtig: Rüsten Vermieter die Heizung nicht um und nutzen weiterhin Gas oder Öl, müssen Mieterinnen und Mieter die hohen Gaskosten nicht mittragen. Als Referenzwert dient der Durchschnittspreis für Strom, den das Statistische Bundesamt halbjährlich erhebt. Dieser Durchschnittspreis wird durch 2,5 geteilt und darf bei den Heizkosten mit Gas oder Öl nicht überschritten werden, wenn die Heizkosten für die Mieterinnen und Mieter berechnet werden. Kostet der Strom z. B. 35 Cent/Kilowattstunde, dürfen in der Heizkostenabrechnung maximal 14 Cent/Kilowattstunde angesetzt werden.

Im Zuge der Novellierung des GEG ist auch eine Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geplant. So soll es in Zukunft eine höhere Grundförderung geben, während die maximale Fördersumme halbiert wird. Gleichzeitig sollten Hausbesitzer von einem Geschwindigkeitsbonus profitieren, wenn sie ihre Öl- oder Gasheizung schon vor 2026 bzw. 2028 gegen eine Heizung tauschen, die überwiegend mit erneuerbaren Energien funktioniert.

So hoch soll die Förderung ab 2024 sein
Geplante Förderung ab 2024. Allerdings steht die finale Entscheidung noch aus.

Fazit: Handlungsbedarf für alle Hausbesitzer mit alten Heizungen besteht weiter

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes nimmt ein wenig Druck von Hausbesitzern und schafft einen zeitlichen Puffer. Wer noch mit Öl und Gas heizt, kann das weiterhin tun. Bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen auch noch neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Mit der Novellierung stehen Hausbesitzern außerdem mehr Möglichkeiten offen, um auf nachhaltige Heizsysteme umzusteigen. Allerdings sollte in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, dass die Wärmepumpe das insgesamt effizienteste Heizsystem ist. Im Vergleich zur Gasheizung ist der Wirkungsgrad 3 bis 5 Mal höher. Damit ist die Wärmepumpe

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Franziska Reiche Franziska ist Autorin dieses Artikels und unsere Expertin auf den Gebieten Heizsysteme, Heizungsförderung und Wärmewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihr: fragen@thermondo.de.