Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden energetische Anforderungen für Neu- und Bestandsbauten geregelt. Es soll dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen und den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu reduzieren. Worauf Sie gem. GEG achten müssen, wenn Sie Ihre Heizung erneuern möchten und welche Anpassungen 2024 auf Hausbesitzer zukommen sollen, erfahren Sie hier.

Eine umfangreiche Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes ist derzeit für den 1. Januar 2024 geplant. Den zugehörigen Gesetzentwurf hat die Regierung bereits im Bundeskabinett verabschiedet. Laut diesem sollen alle neu verbauten Heizungen ab 2024 zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Dafür können bspw. Wärmepumpen, Solarthermie oder Biomasseheizungen genutzt werden.

Demzufolge wäre der Einbau reiner Öl- und Gasheizungen ab 2024 größtenteils verboten und nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Diese gelten u. a. für Hauseigentümer, die 80 Jahre oder älter sind. Sie sollen nicht dazu verpflichtet werden, auf mind. 65 Prozent erneuerbare Energien umzurüsten. Bereits verbaute Heizungen dürfen nach wie vor weiter betrieben und im Falle eines Defekts auch repariert werden. Lässt sich die kaputte Heizung nicht mehr reparieren, wird eine Übergangsfrist von drei Jahren für die Erfüllung der EE-Nutzungsvorgabe gewährt. Innerhalb dieses Zeitraums darf also erneut eine Öl- oder Gasheizung angeschafft und verbaut werden.

Die Austauschpflicht alter Heizungen nach spätestens 30 Jahren (gem. §72 GEG) gilt auch weiterhin. Die dort festgelegten Ausnahmen – bspw. bei Nutzung von Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik – sollen nach aktuellem Stand zunächst weiterhin bestehen bleiben.

Hier finden Sie den aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des GEG.

GEG-Austauschpflicht f. Gas- und Ölheizung

Neue Förderelemente für Heizungsförderung nach BEG geplant

Um Hausbesitzern den Umstieg zu erleichtern, möchte die Regierung die Heizungsförderung gem. BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) erweitern. Die Grundförderung soll dafür einheitlich 30 Prozent betragen. Weiterhin sollen u. a. Empfänger von Transferleistungen in Form einer Bonusförderung besonders berücksichtigt werden.

Schon heute können Sie die BEG-Förderung für den Heizungstausch im Bestand nutzen und die Anschaffungskosten für Ihre neue Heizung so erheblich reduzieren. Bis zu 40 Prozent Zuschüsse sind möglich, wenn Sie bspw. Ihre alte Gas- oder Ölheizung gegen eine Wärmepumpe tauschen. Für Neubauten kann die BEG-Förderung in Form zinsverbilligter Kredite in Anspruch genommen werden.

BEG Förderung: So ist die Förderung aufgebaut

Das GEG fasst verschiedene Gesetze und Verordnungen zum Thema Energieeffizienz für alle Wohngebäude und Nichtwohngebäude zusammen und bildet somit die zentrale gesetzliche Grundlage für energetische Sanierungen und Energieeinsparungen in Deutschland.

Es ist ein seit 1. November 2020 geltendes Gesetz, das die bis dahin gültige Energiesparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst hat. Für Verbraucher sollte die Zusammenführung der drei Gesetze zum einen mehr Transparenz bieten sowie erforderliche Maßnahmen zur Energieeinsparung vereinheitlichen.

Darüber hinaus wird im GEG die EU-Gebäuderichtlinie berücksichtigt, die bereits seit 2010 existiert und den EU-Mitgliedsländern Vorgaben zur Energieeinsparung gibt. Hierzu gehört z. B. ein Standard für Niedrigenergiehäuser, den alle Neubauten seit 2021 erfüllen müssen.

Mit Einführung des Gebäudeenergiegesetzes wurde auch das einstige Manko ausgleichen, dass EnEV und EEWärmeG nie direkt aufeinander abgestimmt waren. In der Umsetzung von Gebäudeprojekten kam es bis dahin immer wieder zu Unstimmigkeiten.

In Deutschland wird für das Heizen von Gebäuden und die Versorgung mit Warmwasser mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs benötigt. Über 80 Prozent dieser Wärme werden noch immer aus fossilen Energieträgern gewonnen. Damit das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 erreicht werden kann, wurden im GEG folgende Kernziele festgelegt:

  1. Einsparung von Energie in Gebäuden: Das GEG soll dazu beitragen, den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken und damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele beitragen.
  2. Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien: Das GEG soll den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudebereich erhöhen, indem es den Einsatz von Heizsystemen auf Basis erneuerbarer Energien fördert.
  3. Schonung von Ressourcen: Das GEG soll zur Schonung fossiler Ressourcen beitragen und die Abhängigkeit von Energieimporten reduzieren.
  4. Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebestand: Das GEG soll dazu beitragen, die Energieeffizienz im Gebäudebestand zu verbessern, indem es Anforderungen an Neubauten und Sanierungen festlegt.
  5. Wirtschaftlichkeit: Die Wirtschaftlichkeit hat bei allen Anforderungen oberste Priorität. Damit soll das energieeffiziente Bauen und Sanieren auch finanziell attraktiv sein.

Die wichtigsten Regeln des GEG

  • Heizung: Bei der Erneuerung oder Installation von Heizungen müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden, insbesondere bei der Verwendung erneuerbarer Energien.
  • Energetische Anforderungen für Bestandsgebäude: Für Bestandsgebäude gelten bestimmte energetische Anforderungen, die bei größeren Renovierungen oder Änderungen der Nutzung eingehalten werden müssen.
  • Energieausweis: Gebäude müssen einen Energieausweis haben, der Auskunft über den Energieverbrauch und die energetische Qualität des Gebäudes gibt.
  • Energetische Anforderungen für Neubauten: Neubauten müssen bestimmte energetische Anforderungen erfüllen, die von der Gebäudeart und dem Baujahr abhängen.
  • Überwachung und Kontrolle: Die Einhaltung der energetischen Anforderungen wird durch regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen sichergestellt.
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Aufbau des Gebäudeenergiegesetzes

Das Gebäudeenergiegesetz gliedert sich in neun Teile. Für Hausbesitzer sind die ersten sechs Abschnitte relevant, denn diese Abschnitte befassen sich mit den Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz, den Primärenergiebedarf und den Einsatz erneuerbarer Energien sowie den Energieausweisen für Gebäude:

1) Allgemeiner Teil: Hier werden Anwendungsbereiche und Begriffe definiert.

Bsp.: Paragraf 3, Satz 1, 1 (Begriffsbestimmungen): „Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.„Abwärme“die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird“.

2) Anforderungen an zu errichtende Gebäude:

Bsp.: Paragraf 15 (Gesamtenergiebedarf in Wohngebäuden): „Gesamtenergiebedarf (1)Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.“

3) Bestehende Gebäude: Hier werden alle Anforderungen an die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung von erneuerbaren Energien aufgeführt.

Bsp.: Paragraf 46, Absatz 1: „Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.“

4) Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Wasserversorgung: In diesem Abschnitt werden alle Details zu Heizungsanlagen oder z.B. Klimaanlagen im Bestand oder bei Neubauten definiert.

Bsp.: Paragraf 56, Absatz 1: „Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.“

5) Energieausweise: In diesem Abschnitt werden alle Elemente aufgeführt, die ein Energieausweis beinhalten muss, und wie er ausgestellt und verwendet werden soll.

6) Finanzielle Förderung: Dieser Abschnitt ist interessant für Hausbesitzer, weil er angibt, welche Fördermittel zur Verfügung stehen und welche Maßnahmen gefördert werden.

Bsp.: Paragraf 89, Absatz 2, Satz 1: „(…)eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert ist,(…)“

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Das GEG wird regelmäßig vom Gesetzgeber geprüft und aktualisiert. Die letzte Anpassung trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen waren:

  • Großwärmepumpen ab 500 kW werden primärenergetisch besser bewertet.
  • Strom, der von einer Photovoltaik-Anlage produziert wird, kann auch bei Volleinspeisung angerechnet werden.
  • Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten wurden gesteigert.
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren entspricht nun dem früheren KfW-Effizienzhaus 55. Gasheizungen sind bei der Wahl der Anlagentechnik nicht mehr erlaubt.
  • Für alle Wärmebrücken ist ein Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich.
  • Die Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse gelten bei Gemischen (Biogas/Erdgas) nur für den regenerativen Anteil.

Wer aktuell noch mit einer alten Heizung heizt, sollte spätestens jetzt an den Umstieg auf moderne Brennwerttechnik oder Erneuerbare Energien denken. Dieser wird vor allem durch Heizungsförderung der BEG attraktiv.

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Franziska Reiche Franziska ist Autorin dieses Artikels und unsere Expertin auf den Gebieten Heizsysteme, Heizungsförderung und Wärmewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihr: fragen@thermondo.de.