Bis vor kurzem war die Betreibung einer Solaranlage mit einem großen bürokratischen Aufwand verbunden. Komplizierte Gewinnermittlung, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Totalüberschussprognosen haben die Anschaffung für viele Interessierte unattraktiv gemacht. Viele Vereinfachungsregelungen galten bisher nur für Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowattpeak (kWp). Seit Januar 2023 greifen diese nun für Anlagen bis 30 kWp sowie einige Steuerbefreiungen, wodurch für fast alle privaten Betreiber einiges vereinfacht wird. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, welche Steuerregelungen für Photovoltaik noch relevant sind und wie Sie bürokratischen Aufwand vermeiden.

Das Wichtigste zu Steuern bei Photovoltaik in Kürze

  1. Wer ab 2023 eine neue Photovoltaikanlage installiert, profitiert von einer vollständigen Einkommensteuerbefreiung. Damit entfallen zahlreiche bürokratische Hürden.
  2. Seit Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen und dazugehörige Komponenten: Die Umsatzsteuer fällt weg und die Anlage wird zum Nettopreis erworben.
  3. Wer 2022 eine Photovoltaikanlage installiert hat, kann überprüfen, ob die Anlage nachträglich von der Einkommensteuer befreit werden kann.
  4. Die neuen Regelungen gelten nur für Photovoltaikanlagen, die sich auf oder in der Nähe von Wohnhäusern, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden befinden oder kleiner als 30 kWp sind.

Anschaffungskosten: Wegfall der Umsatzsteuer bei Photovoltaik

Eine der größten Kostenersparnisse bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage ist der Wegfall der Umsatzsteuer. Im Jahressteuergesetz (JStG) 2022 ist festgehalten, dass ab dem 01. Januar 2023 keine Mehrwertsteuer mehr gezahlt werden muss. Dies gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und den dazugehörigen Komponenten, die sich auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes befinden. Die Höchstleistung darf 30 Kilowattpeak (kWp) dabei nicht überschreiten. Da private Anlagen in der Regel eine Leistung von 8 bis 15 kWp haben, liegen sie deutlich unter diesem Grenzwert und sind nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.

Für welche Komponenten der Photovoltaikanlage entfällt die Umsatzsteuer?

Neben den einzelnen Solarmodulen gilt der Nullsteuersatz für „wesentliche Komponenten“. Dies beinhaltet neben weiteren Bestandteilen unter anderem Solarkabel, Wechselrichter oder Energiemanagementsysteme (EMS). Viele Verbraucher installieren neben Photovoltaik auf dem Dach auch einen Batteriespeicher sowie eine Wallbox zum Laden eines Elektroautos. Während der Speicher als „wesentliche Komponente“ gesehen wird, ist die Wallbox jedoch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Für dieses Gerät muss auch weiterhin der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent gezahlt werden.

Welche PV-Komponenten beinhaltet der Nullsteuersatz?

Hinweis: In der Regel gilt der Nullsteuersatz nicht für gemietete Anlagen. Laut Bundesfinanzministerium gilt eine Anmietung nicht als vollwertige Lieferung, weshalb weiterhin die Umsatzsteuer gezahlt werden muss. In einzelnen Fällen kann jedoch je nach Ausgestaltung des Mietvertrages auch die Anmietung steuerrechtlich eine Lieferung darstellen. Zum Beispiel, wenn nach Auslaufen des Mietvertrages eine Übernahme der Anlage vertraglich vereinbart wurde. Im Zweifelsfall lohnt sich die Überprüfung des Vertrages durch einen Steuerberater.

Laufenden Kosten: Wegfall der Einkommensteuer bei Photovoltaik

Im Jahressteuergesetz (JStG) 2022 ist auch festgehalten, dass seit dem 1. Januar 2023 private Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit sind. Das heißt, sowohl für die Einspeisevergütung als auch für die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Eigenverbrauch von Photovoltaik müssen keine steuerlichen Abgaben mehr gezahlt werden. Zuvor war auch die „Selbstentnahme“ aus der eigenen PV-Anlage einkommensteuerpflichtig. Ab sofort entfallen also umständliche Anträge beim Finanzamt und es kann einfach die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gewählt werden.

Damit wird für Betreiber kleiner PV-Anlagen seit Januar 2023 einiges erleichtert. Zwar muss die Anlage weiterhin beim Finanzamt angemeldet und der Einspeiseumsatz angegeben werden, es muss aber keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden. Sie waren mit ihrer PV-Anlage schon 2022 Kleinunternehmer angemeldet? Dann prüfen Sie, ob eine rückwirkende Befreiung für Sie infrage kommt.

Hinweis: Als Kleinunternehmer gilt nur, wer maximal bis 22.000 € umsetzt. Da das Finanzamt jeden als eine gesamte Steuerperson ansieht, zählen dazu neben PV auch andere Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder weitere unternehmerische Einnahmen. Sollten Sie bereits selbstständig sein, überprüfen Sie vorher, ob eine Anmeldung der Anlage durch einen anderen Bewohner möglich ist. Ansonsten kann es sein, dass ihre PV-Anlage nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

Gewerbesteuer für die Photovoltaikanlage?

Streng genommen ist der Stromverkauf, also die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz und die damit verbundene Gewinnerzielungsabsicht, eine gewerbliche Tätigkeit. Damit ist jeder Besitzer bzw. Betreiber einer Photovoltaikanlage objektiv gewerbesteuerpflichtig. Jedoch gibt es für kleinere PV-Anlagen sogenannte Vereinfachungsregelungen. Zur Befreiung der Gewerbeanmeldung galt bisher eine Leistungshöchstgrenze von 10 kWp. Diese wurde im Gewerbesteuergesetz (§ 3 Punkt 32) auf 30 kWp angehoben. Darunter fallen in der Regel alle privaten PV-Anlagen, die auf den Eigenverbrauch ausgelegt sind und lediglich überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeisen.

Maßgebend ist aber nicht nur die Größe der Anlage, sondern auch die zu erwartenden Einnahmen. Liegen diese über dem Gewerbefreibetrag von 24.500 €, muss der Inhaber ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen. Liegt der Gewinn unter dieser Grenze, stuft das Finanzamt die PV-Anlage als steuerliche Bagatelle, auch “Liebhaberei” genannt, ein. Eine Gewerbeanmeldung ist dann nicht erforderlich.

Das schließt alle privaten Anlagen mit ein, die unter der Kleinunternehmerregelung laufen. Diese begrenzt die maximalen Umsätze auf 22.000 € und liegt unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €. Demnach sind alle Photovoltaikanlagen, die unter der Kleinunternehmerregelung angemeldet sind, von der Gewerbeanmeldung und der Gewerbesteuer befreit.

Dies gilt natürlich nicht für gewerbliche oder sehr großen Anlagen, bei denen durch die Einspeisung des Stroms ein Gewinn von über 24.500 € zu erwarten ist. Dies betrifft aber in der Regel nur Anlagen über 30 kWp, die sich auf großen Freiflächen oder nicht in der Nähe von Wohngebäuden befinden.

Hinweis: Eine von der Gewerbeanmeldung befreite Anlage ist nicht von der Anmeldung beim Finanzamt befreit. Auch, wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.

FAQs zum Thema Steuern bei Photovoltaikanlagen

Welche steuerlichen Vorteile bietet eine Photovoltaikanlage?

Mit den neuen Regelungen, die am 01. Januar 2023 in Kraft getreten sind, fallen zahlreiche bürokratische Hürden weg. Durch den Nullsteuersatz kann eine PV-Anlage zum Nettopreis erworben werden. Einkünfte aus der Einspeisevergütung und wirtschaftliche Vorteile aus dem Eigenverbrauch müssen ebenfalls nicht mehr versteuert werden. Das macht bei dem aktuellen Strompreis die Anschaffung einer PV-Anlage äußerst attraktiv.

Gilt der Nullsteuersatz, also der Wegfall der Mehrwertsteuer, auch für Bestandsanlagen?

Nein, eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 01. Januar 2023 geliefert und installiert wurden. Relevant dabei ist das Lieferungs- und Installationsdatum.

Kann der Nullsteuersatz bei der Erweiterung einer Photovoltaikanlage angewendet werden?

Auch einzelne Komponenten einer Photovoltaikanlage können mehrwertsteuerfrei erworben werden. Das gilt aber nicht für alle zusätzlichen Komponenten. So ist die Nachrüstung eines Batteriespeichers zum Nullsteuersatz möglich, nicht jedoch eine Wallbox zum Laden eines Elektroautos.

Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Anschaffung von Stromspeichern zu beachten?

Sowohl die Neuanschaffung als auch die Nachrüstung eines Speichers fallen unter die neuen Regelungen. Demnach ist ein Speichersystem von der Umsatzsteuer befreit und kann seit Januar 2023 zum Nettopreis erworben werden.

Gilt der Nullsteuersatz für Ersatzteile oder Reparaturen?

Der Nullsteuersatz kann auch auf den Tausch defekter Komponenten angewendet werden, solange im gleichen Atemzug Ersatzteile geliefert und installiert werden. Reparaturen, die unter Leistungen aus Garantie- oder Wartungsverträgen fallen, sind davon ausgeschlossen.

Wann muss ich eine Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?

Eine PV-Anlage muss immer angemeldet werden. Auch, wenn sie nach den neuen Regelungen von der Gewerbeanmeldung oder der Einkommensteuer befreit ist.

Lohnt sich immer die Kleinunternehmerregelung?

Fällt die Photovoltaikanlage unter die neuen Regelungen (Lieferung und Installation nach dem Stichtag am 01. Januar 2023) lohnt sich die Kleinunternehmerregelung immer. Bei Anlagen, die vor dem Stichtag geliefert und installiert wurden, konnte durch eine Regelbesteuerung über bürokratische Umwege die gezahlte Mehrwertsteuer aus dem Kauf vom Finanzamt zurückgeholt werden. Durch den Nullsteuersatz ist das nicht mehr notwendig.

Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Finanzierung von Photovoltaikanlagen zu beachten?

Ob die PV-Anlage direkt gekauft oder anderweitig finanziert wird, wirkt sich nicht auf die ab Januar 2023 gültige Steuerentlastungen aus. Lediglich eine Anlage zur Miete ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Sollten jedoch Bedingungen vereinbart werden, die eine Besitzübernahme nach Auslaufen des Vertrages beinhalten, kann dies dennoch der Fall sein. Hier lohnt es sich, einen Steuerberater zurate zu ziehen.

Wie wirken sich steuerliche Änderungen auf die Rentabilität von Photovoltaikanlagen aus?

Durch den Wegfall der Umsatzsteuer wird die PV-Anlage zum Nettopreis erworben. Das macht sie deutlich günstiger und sie amortisiert sich dementsprechend schneller.

Wie können Steuerberater Betreiber von Photovoltaikanlagen bei der Steuererklärung unterstützen?

Wenn Ihnen das Erstellen der Steuererklärung zu kompliziert ist, können Sie jederzeit einen Steuerberater hinzuziehen. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch beim Betrieb einer PV-Anlage nicht mehr hinzugezogen werden. Trotz der Kleinunternehmerregelung darf die auf Selbsthilfe ausgelegte Einrichtung nicht mehr tätig werden, sobald Sie den Strom ins öffentliche Netz einspeisen und damit eine Vergütung erhalten.

Kann ich meine Photovoltaikanlage abschreiben?

Die Voraussetzung für eine Abschreibung ist, dass die PV-Anlage fast ausschließlich gewerblich genutzt wird. Dann können die Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage über 20 Jahre hinweg abgeschrieben werden.

Photovoltaik mit der Wärmepumpe kombinieren und langfristig Heizkosten senken

Durch neue Steuererleichterungen wird die Anschaffung einer Photovoltaikanlage für private Hausbesitzer immer attraktiver gemacht. Um auch Ihr Heizsystem klimaneutral zu gestalten, lohnt sich die Ergänzung Ihrer PV-Anlage durch eine Wärmepumpe. Auch das moderne und effiziente Heizsystem profitiert von einer hohen staatlichen Förderung. Mit Inkrafttreten der neuen Heizungsförderung am 1. Januar 2024 können nun bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten inklusive der Installation vom Staat übernommen werden. So sparen Sie nicht nur langfristig bei den Heizkosten, sondern bereits bei der Anschaffung.

Die Luft-Wasser-Wärmepumpe von thermondo eignet sich besonders für die Nachrüstung im Alt- und Bestandsbau. Durch ihre kompakte Bauweise findet sich auch auf kleineren, bebauten Grundstücken fast immer ein geeigneter Aufstellungsort. Im Rahmen unseres Komplettpakets unterstützt Sie der Fördermittelservice aktiv bei der Antragsstellung, um Ihnen die maximal mögliche staatliche Förderung zu sichern. Nutzen Sie dazu einfach unseren Heizungsplaner und wir setzen und schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

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Luisa, Expertin für Photovoltaik Luisa ist Autorin dieses Artikels und unsere Expertin auf den Gebieten Photovoltaik, Wärmepumpe und Energiewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihr: fragen@thermondo.de.