Anschaffungskosten: Gilt auch 2026 keine Mehrwertsteuer für PV-Anlagen?
Ja, auch 2026 ist die Anschaffung einer PV-Anlage steuerfrei. Die Regelung gilt seit 2023 als eine der größten Kostenersparnisse beim Kauf einer Photovoltaikanlage.
Dieser Nullsteuersatz gilt für den Kauf, die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen, sowie den dazugehörigen Komponenten, die sich auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes befinden. Die Leistung einer steuerfreien PV-Anlage darf 30 kWp dabei nicht überschreiten.
Da private Anlagen in der Regel eine Leistung von 5–25 kWp haben, liegen sie deutlich unter diesem Grenzwert und sind nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig. Dadurch haben sich die Anschaffungskosten für Verbraucher um 19 % reduziert.
Welche Komponenten der PV-Anlage sind steuerfrei?
Der Wegfall der Mehrwertsteuer gilt für „wesentliche Komponenten“. Dazu gehören:
- Solarmodule & Dachhalterung
- Solarkabel
- Wechselrichter
- Funk-Rundsteuerempfänger
- Home Energy Management System (HEMS)
- Einspeisesteckdose
- Back-up-Box bzw. Notstromversorgung
- Batteriespeicher
Achtung: Eine Wallbox zum Laden eines Elektroautos zählt nicht als wesentliche Komponente. Die Ladestation ist daher nicht von der Umsatzsteuer befreit. Für dieses Gerät muss auch weiterhin der volle Mehrwertsteuersatz von 19 % gezahlt werden.
Gut zu wissen: Ist eine Ertüchtigung der Elektroverteilung oder die Erneuerung des Zählerschranks notwendig, ist dies im Rahmen der Installation ebenfalls steuerfrei.
Hinweis: In der Regel gilt der Wegfall der Mehrwertsteuer nicht für gemietete Anlagen. Laut Bundesfinanzministerium gilt eine Anmietung nicht als vollwertige Lieferung, weshalb weiterhin die Mehrwertsteuer für diese PV-Anlagen gezahlt werden muss.
In einzelnen Fällen kann jedoch je nach Ausgestaltung des Mietvertrages auch die Anmietung steuerrechtlich eine Lieferung darstellen. Zum Beispiel, wenn nach Auslaufen des Mietvertrages eine Übernahme der Anlage vertraglich vereinbart wurde. Im Zweifelsfall lohnt sich die Überprüfung des Vertrages durch einen Steuerberater.
Laufende Kosten: Muss eine Einkommensteuer für Photovoltaik gezahlt werden?
Nein, seit dem 1. Januar 2023 sind private Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Das heißt, sowohl für die Einspeisevergütung als auch für die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Eigenverbrauch von Photovoltaik müssen keine steuerlichen Abgaben mehr gezahlt werden.
Zuvor war auch die „Selbstentnahme“ von Strom aus der eigenen PV-Anlage einkommensteuerpflichtig. Umständliche Anträge sind inzwischen nicht mehr notwendig und es kann bei der Anmeldung einfach die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gewählt werden.
Hinweis: Als Kleinunternehmer gilt nur, wer einen Umsatz von maximal 22.000 € im Jahr erwirtschaftet. Da das Finanzamt jeden als eine gesamte Steuerperson ansieht, zählen dazu neben PV auch andere Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder weitere unternehmerische Einnahmen.
thermondo Tipp: Sollten Sie bereits selbstständig sein, überprüfen Sie vorher, ob eine Anmeldung der Anlage durch einen anderen Bewohner als Kleinunternehmer möglich ist. Ansonsten kann es sein, dass ihre PV-Anlage nicht von der Einkommensteuer befreit ist.
Gibt es eine Gewerbesteuer für die Photovoltaikanlage?
Nein, für PV-Anlagen gibt es eine sogenannte Vereinfachungsregelung. Als Voraussetzung zur Befreiung von der Gewerbeanmeldung gilt eine Leistungshöchstgrenze von 30 kWp. Darunter fallen in der Regel alle privaten PV-Anlagen, die auf den Eigenverbrauch ausgelegt sind und lediglich überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeisen.
Kurz erklärt: Streng genommen wäre der Stromverkauf, also die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz und die damit verbundene Gewinnerzielungsabsicht, eine gewerbliche Tätigkeit. Ohne die Vereinfachungsregelung wäre damit jeder Besitzer bzw. Betreiber einer Photovoltaikanlage objektiv gewerbesteuerpflichtig.
Maßgebend sind aber nicht nur die Größe der Anlage, sondern auch die zu erwartenden Einnahmen. Liegen diese über dem Gewerbefreibetrag von 24.500 € im Jahr, muss der Inhaber ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen. Liegen die Einnahmen unter dieser Grenze, stuft das Finanzamt die PV-Anlage als steuerliche Bagatelle, auch „Liebhaberei“ genannt, ein. Eine Gewerbeanmeldung ist dann nicht erforderlich.
Gut zu wissen: Das schließt alle privaten Anlagen mit ein, die unter der Kleinunternehmerregelung laufen. Diese begrenzt die maximalen Umsätze auf 22.000 € und liegt unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €. Demnach sind alle Photovoltaikanlagen, die unter der Kleinunternehmerregelung angemeldet sind, von der Gewerbeanmeldung und der Steuer befreit.
Dies gilt natürlich nicht für gewerbliche oder sehr große Anlagen, bei denen durch die Einspeisung des Stroms ein Gewinn von über 24.500 € im Jahr zu erwarten ist. Dies betrifft aber in der Regel nur Anlagen über 30 kWp, die sich auf großen Freiflächen oder nicht in der Nähe von Wohngebäuden befinden.
FAQs zum Thema Steuern bei Photovoltaikanlagen
Photovoltaik mit der Wärmepumpe kombinieren und langfristig Heizkosten senken
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Luisa ist Autorin dieses Artikels und unsere Expertin auf den Gebieten Photovoltaik, Wärmepumpe und Energiewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihr: fragen@thermondo.de.