Wenn Sie im Besitz einer Wärmepumpe sind, behalten sich die Netzbetreiber das Recht vor, eine sogenannte Steuerung bzw. Drosselung nach § 14a EnWG vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Leistung Ihrer Wärmepumpe auf 4,2 kW gedrosselt werden kann. Welche Folgen diese Steuerung für Wärmepumpen hat und welche Vorteile sich durch die neue Pflicht ergeben, erfahren Sie in diesem Artikel.

Steuerung gem. § 14a EnWG: Das gilt 2025

Seit 1. Januar 2024 sind Betreiber von „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“, zu denen auch Wärmepumpen gehören, gem. § 14a EnWG verpflichtet, dem Netzbetreiber die Möglichkeit einzuräumen, ihre Anlage bei Bedarf zu steuern. Dies gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die eine Leistung von mehr als 4,2 kW aufweisen und die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.

In der Vergangenheit konnten Nutzer im Rahmen der EVU-Sperre noch frei wählen, ob sie ihren Energieversorger dazu berechtigen, den Strom ihrer Wärmepumpe ganz abzuschalten. Dies geschah vor allem in Zeiten von Spitzenauslastungen. Dafür erhielten Verbraucher einen vergünstigten Strompreis für Wärmepumpen. Mit der neuen Pflicht zur Steuerung nach § 14a EnWG profitieren nun alle betroffenen Wärmepumpenbesitzer von einer Reduzierung der Netzentgelte.

Steuerung gem. § 14a EnWG: Wieso werden Wärmepumpen gedrosselt?

Die Netzbetreiber dürfen Wärmepumpen im Notfall ansteuern, um die Netzstabilität sicherzustellen. Die damit verbundene Drosselung erfolgt während Hochlastphasen, wenn die Nachfrage nach Strom besonders groß ist und droht, das Netz zu überlasten. Anders als im Rahmen der EVU-Sperre wird die Wärmepumpe jedoch nicht vollständig abgeschaltet, sondern gem. § 14a EnWG lediglich auf eine Mindestleistung von 4,2 kW gedrosselt. Dadurch bleibt die Grundversorgung jederzeit erhalten.

Durch diese Maßnahme können Spannungseinbrüche und Stromausfälle vermieden werden, indem die Netzlast reduziert wird, ohne dass die Heizungsfunktion vollständig aussetzt. Im Regelfall ist dieser Eingriff für Wärmepumpenbesitzer kaum zu spüren.

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Vorteile der verpflichtenden EVU-Sperrzeit

Mit der Einführung der neuen Pflicht zur Drosselung gem. § 14a EnWG erwarteten Hausbesitzer zunächst, ihre Wärmepumpe würde zeitweise komplett ausfallen. Diese Sorge ist jedoch unbegründet. Eine Mindestversorgung wird zu jedem Zeitpunkt gewährleistet, sodass kein Haushalt Zeiten ohne Heizung befürchten muss. Darüber hinaus bringt die neue Regelung entscheidende Vorteile mit sich:

  • Unabhängiger Wärmepumpenkauf: Energieversorger dürfen Hausbesitzern den Kauf einer Wärmepumpe nun nicht mehr verweigern. Bis 2023 war dies theoretisch noch möglich und wurde seitens der Versorger in der Regel mit möglichen lokalen Engpässen des Stromnetzes begründet. Hausbesitzer, die auf eine Wärmepumpe umsteigen wollten, sahen sich möglicherweise mit der Notwendigkeit konfrontiert, im schlimmsten Fall wieder zu einem fossilen Heizsystem zurückzukehren. Insbesondere durch die Einführung des neuen „Heizungsgesetzes“ (Gebäudeenergiegesetz - GEG) musste diese Regelung nun angepasst werden. Denn das GEG sieht seit 2024 eine schrittweise Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien beim Heizen vor. Kaufinteressenten eine Wärmepumpe zu verweigern, hätte diesem Gesetz widersprochen.
  • Geringerer Strompreis: Geringerer Strompreis: Auch in 2025 gibt es einen vergünstigten Strompreis für Wärmepumpen. Aufgrund erheblicher Unterschiede in den Anschluss- und Verbrauchsszenarien definiert die Bundesnetzagentur unterschiedliche Module zur Entgeltreduktion.

    Modul 1: Ein jährlicher Pauschalbetrag, dessen Höhe vom Netzbetreiber abhängt.

    Modul 2: Eine prozentuale Senkung der Netzentgelte für den Wärmepumpenstrom.

    Der Betreiber kann zwischen den Modulen wählen. Seit April 2025 besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen von Modul 1 für „zeitvariable Netzentgelte“, auch Modul 3 genannt, zu entscheiden. Das bedeutet, ist die Netzauslastung niedrig, sind die Entgelte besonders günstig. Das soll Verbraucher dazu animieren, den Stromverbrauch in diese Zeiten zu verschieben.
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Drosselung gem. § 14a EnWG: Pufferspeicher dennoch sinnvoll

Ein Pufferspeicher ist ein Wärmespeicher, der überschüssige Wärme speichert und bei Bedarf wieder abgibt. Zu Zeiten der EVU-Sperre wurden häufig sehr große Pufferspeicher installiert, um die Sperrzeit zu überbrücken. Da die Wärmepumpe bei einer Steuerung gem. § 14a EnWG nicht mehr vollständig abgeschaltet, sondern lediglich gedrosselt wird, ist dies nicht mehr erforderlich. Die Wärmepumpe bleibt jederzeit in Betrieb und kann die Wärmeversorgung in den meisten Fällen vollständig sicherstellen.

Dennoch bleibt ein Pufferspeicher weiterhin sinnvoll. Er trennt das Heizsystem hydraulisch von der Wärmepumpe und sorgt dadurch für einen reibungslosen Betrieb der gesamten Anlage. So verhindert ein Pufferspeicher unter anderem, dass sich die Wärmepumpe bei schwankendem Wärmebedarf des Hauses ständig ein- und ausschalten muss.

Da Wärmepumpen besonders effizient sind, je länger sie am Stück durchlaufen, können zu kurze Betriebsintervalle nicht nur die Effizienz der Wärmepumpe reduzieren. Das sogenannte Takten führt auch zu einem hohen Energieverbrauch und verkürzt die Lebensdauer der Wärmepumpe. Durch den Einsatz eines Pufferspeichers kann die Wärmepumpe gleichmäßiger laufen und effizienter arbeiten, was sowohl den Komfort im Haus als auch die Betriebskosten langfristig verbessert.

Gut zu wissen: Entscheiden Sie sich für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe von thermondo, ist ein Pufferspeicher bereits im Angebot enthalten. Wir beraten wir Sie umfassend, ob und welche zusätzlichen Speicherlösungen für Ihre Bedürfnisse sinnvoll sind.

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Franziska Reiche Franziska ist Autorin dieses Artikels und unsere Expertin auf den Gebieten Heizsysteme, Heizungsförderung und Wärmewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihr: fragen@thermondo.de.