Das Wichtigste zum Thema Schornsteinfegersuche in Kürze:

  • Zuständigkeit: Die Suche nach dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt über die regionale Innung, die Handwerkskammer oder das zentrale Online-Portal der Schornsteinfegerinnungen.
  • Hoheitliche Aufgaben: Ausschließlich der Bezirksschornsteinfeger darf Feuerstättenschauen, Abnahmen nach Neubau/Sanierung und GEG-Kontrollen durchführen.
  • Kostenstruktur: Für hoheitliche Leistungen gilt eine feste Gebührenordnung, während Preise für nicht hoheitliche Arbeiten wie Kehrungen frei verhandelbar sind.
  • Wärmepumpeninstallation: Bei der Installation einer Wärmepumpe ist keine Abnahme erforderlich, jedoch muss das alte fossile System beim Schornsteinfeger für das Kehrbuch abgemeldet werden.

Zuständigen Schornsteinfeger suchen: Wie können Sie vorgehen?

Grundsätzlich gibt es drei einfache Wege, wie Sie herausfinden, welcher Schornsteinfeger für Ihren Kehrbezirk verantwortlich ist:

  • Bei der Innung nachfragen: Die Schornsteinfegerinnung Ihrer Stadt oder Region führt genau Buch, welcher Schornsteinfeger in welchem Gebiet hoheitliche Aufgaben übernimmt.
  • Bei der Handwerkskammer nachfragen: Gibt es bei Ihnen vor Ort keine Innung, weiß auch die zuständige Handwerkskammer, welchen Schornsteinfeger Sie kontaktieren können.
  • Online-Suche: Über die zentrale Homepage der Schornsteinfegerinnungen in Deutschland können Sie sich auf die Internetseite der für Ihre Region zuständigen Innung weiterleiten lassen. Dort finden Sie dann den für Sie zuständigen Schornsteinfeger.

Gut zu wissen: Wer zum ersten Mal in seinen Neubau einzieht, sollte sich zügig um den Schornsteinfeger kümmern. Denn nur er kann Feuerstätten freigeben. Darüber hinaus sind regelmäßige Kontrollen von Heizungsanlagen, bei denen eine Verbrennung erfolgt, durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben.

Mieten Sie eine Wohnung oder ein Haus und sind selbst für die regelmäßigen Überprüfungen verantwortlich, erfahren Sie über die Vormieter oder den Eigentümer, welcher Schornsteinfeger für Ihre Heizungsanlage zuständig ist.

Darf nur der Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Aufgaben übernehmen?

Ja, für die sogenannten „hoheitlichen Aufgaben“ gilt für Hausbesitzer keine freie Schornsteinfegerwahl. Diese darf nur der Bezirksschornsteinfeger übernehmen.

Jeder Bezirksschornsteinfeger ist für einen oder mehrere sogenannte Kehrbezirke verantwortlich. Allein in Berlin gibt es z. B. über 200 Kehrbezirke.

Zu den hoheitlichen Aufgaben des Schornsteinfegers gehören:

  • Feuerstättenschau von Heizungsanlagen und Abgassystemen
  • Abnahme von Heizungsanlagen und Schornsteinen nach einer Sanierung oder einem Neubau
  • Ausstellen des Feuerstättenbescheids
  • Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen

Seit Januar 2024 gehört zu den hoheitlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers auch die Kontrolle der Anforderung aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dazu gehört u. a. die Prüfung, ob alte Heizkessel nach Ablauf der 30-Jahres-Frist außer Betrieb genommen wurden (§ 72 GEG), aber auch, ob bei neuen Heizungen die 65 %-Regel für erneuerbare Energien eingehalten wird (§ 97 GEG).

Gut zu wissen: Seit April 2025 darf der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) gem. § 11b SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) bei der zuständigen Behörde beantragen, dass auch Mitarbeiter seines Betriebs die Feuerstättenschau übernehmen. Der Mitarbeiter muss dazu die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen.

Hinweis: Als Hausbesitzer sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Kehrfristen und Fristen für die Feuerstättenschau genau eingehalten werden. Bei einer Überschreitung von Fristen kann ein Bußgeld erhoben werden. In der Regel können Sie Ihren zuständigen Schornsteinfeger aber bitten, Sie vor den anstehenden Terminen rechtzeitig zu informieren.

Haben Hausbesitzer eine freie Schornsteinfegerwahl bei nicht hoheitlichen Aufgaben?

Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, den Schornsteinfeger frei zu wählen, wenn es um Arbeiten geht, die nicht in die Hoheit des Bezirksschornsteinfegers fallen.

Das können z. B. Kehrarbeiten sein, die bei Holzheizungen regelmäßig notwendig sind. Ebenso können im Feuerstättenbescheid Nachbesserungen oder Arbeiten gefordert werden, die ebenfalls von einem anderen Schornsteinfeger erledigt werden dürfen.

Möglich ist darüber hinaus die Beauftragung von qualifizierten Fachbetrieben. Theoretisch darf z. B. auch ein SHK-Betrieb oder Ofenbauer manche Schornsteinfegerarbeiten übernehmen, sofern er die dafür notwendigen Qualifikationen erfüllt.

Ebenso dürfen auch Bezirksschornsteinfeger diese Aufgaben in anderen Bezirken durchführen. Es gibt auch sogenannte „freie Kaminkehrer“ ohne eigenen Kehrbezirk, die Hausbesitzer beauftragen können. In Grenznähe können auch andere EU-Dienstleister gewählt werden. Diese bieten oftmals günstigere Arbeitspreise an als die hiesigen Kaminkehrer.

Energieberatungen gehören ebenfalls nicht zu den hoheitlichen Aufgaben von Schornsteinfegern. Der von Ihnen für eine Energieberatung beauftragte Schornsteinfeger benötigt dafür jedoch eine entsprechende Qualifizierung. Zur Energieberatung gehört u. a. die Beratung zu einem neuen Heizsystem.

So kann der Schornsteinfeger als Energieberater Empfehlungen zu alternativen Heizsystemen wie Wärmepumpen aussprechen oder Berechnungen zur Heizlast durchführen.

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Was sollten Sie bei der freien Schornsteinfegerwahl beachten?

Die nicht hoheitlichen Aufgaben, die freie Schornsteinfegerbetriebe durchführen dürfen, unterliegen keiner Preisbindung. Die Preisgestaltung für diese Leistungen obliegt dem jeweiligen Betrieb.

Achten Sie bei der Beauftragung auf folgende Punkte:

  • Lassen Sie die gewünschten Leistungen im Auftrag genau definieren.
  • Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag für die Leistungen geben.
  • Achten Sie auf die Qualifikation der Anbieter. Empfehlenswert sind Innungs-Schornsteinfeger und die Dienstleister, die im Schornsteinfegerregister des BAFA aufgeführt werden. Schornsteinfeger als Energieberater müssen ebenfalls in der Liste des Bundes zu finden sein. Das ist außerdem wichtig, damit Sie eine Förderung für die Energieberatung erhalten können.
  • Achten Sie auf Details wie Kündigungsfristen oder Preisanpassungsklauseln.
  • Vermeiden Sie Vorauszahlungen.

Gut zu wissen: Für hoheitliche Aufgaben gibt es eine feste Kostenstaffelung für Schornsteinfeger, die auf der Basis von Arbeitseinheiten berechnet wird. Diese Preise wurden am 1. Januar 2024 erhöht. Auch der Preis für den Feuerstättenbescheid orientiert sich an der einheitlichen Gebührenordnung für Schornsteinfegerleistungen.

Gebührenbescheid ist keine Rechnung

Häufig erhalten Hausbesitzer vom Schornsteinfeger oder dem qualifizierten Fachbetrieb eine Rechnung, die einem Gebührenbescheid ähnelt. Darin werden Leistungen nur mit Kürzeln und Arbeitswerten aufgelistet.

Um genau zu wissen, welche Leistungen Sie in Anspruch genommen haben und was diese kosten, sollten Sie immer um eine detaillierte Rechnung bitten. Bestenfalls sind dort der Stundensatz ebenso wie die genaue Arbeitsleistung aufgeführt.

Die Leistungen von Schornsteinfegern sind ebenso wie andere Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar. Daher ist es wichtig, dass in der Rechnung eine genaue Leistungsbeschreibung aufgeführt wird.

Bezahlen Sie diese Rechnung per Überweisung, haben Sie einen eindeutigen Beleg für das Finanzamt. So können Sie die Schornsteinfegerkosten von der Steuer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Als Vermieter können Sie Kosten über die Werbekosten abrechnen.

Warum sollten Sie vor dem Schornsteinfegerwechsel den neuen Anbieter prüfen?

Möchten Sie für nicht hoheitliche Aufgaben einen anderen Dienstleister beauftragen, sollten Sie im Vorfeld immer genau prüfen, ob dieser die notwendigen Qualifikationen mitbringt. Gerade bei frei verhandelbaren Preisen sollten auch Leistungen und Kosten im Vorfeld genau abgesteckt werden. So vermeiden Sie späteren Ärger.

In der Praxis vertrauen laut Statistiken über 90 Prozent der Hausbesitzer ihrem Bezirksschornsteinfeger auch die übrigen Arbeiten an der Heizungsanlage oder dem Schornstein an.

Das hat unterschiedliche Gründe. Manche Hausbesitzer wissen auch viele Jahre nach der Novelle des Schornsteinfegergesetzes nichts von ihren Möglichkeiten. Andere wiederum sehen keinen Sinn darin, den Schornsteinfeger zu wechseln, da sie bisher mit den Arbeiten zufrieden sind.

Ist der Bezirksschornsteinfeger auch Energieberater, kann es sinnvoll sein, diesen zu beauftragen. Er kennt die Heizungsanlage bereits und kann meistens sehr präzise Empfehlungen aussprechen, wie Sie eine Förderung bei der Heizungssanierung bekommen können.

Muss ein Schornsteinfeger die Installation einer Wärmepumpe abnehmen?

Nein, die Installation einer Wärmepumpe muss nicht von einem Schornsteinfeger abgenommen werden. Dies ist nur bei Heizsystemen wie Gas- oder Ölheizungen der Fall, bei denen ein Verbrennungsvorgang erfolgt.

Dennoch müssen Sie Ihren Schornsteinfeger über den Wechsel Ihres Heizsystems informieren. Da bei der Umrüstung einer Gasheizung auf die Wärmepumpe z. B. keine Feuerstättenprüfung mehr durchgeführt wird, muss das fossile Heizsystem abgemeldet und aus dem Kehrbuch ausgetragen werden.

Kurz erklärt: Das sogenannte Kehrbuch ist ein Verzeichnis, in dem Objekt- und Eigentümerdaten, technische Informationen zur Anlage, sowie Termine und Ergebnisse der Überprüfungen festgehalten werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Schornsteinfegersuche

Welcher Schornsteinfeger ist für mich zuständig?

Den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie über die Suche bei der regionalen Schornsteinfegerinnung oder der Handwerkskammer.

Diese Institutionen führen Verzeichnisse darüber, welcher Schornsteinfeger in welchem Kehrbezirk die hoheitliche Verantwortung trägt. Auch über zentrale Online-Suchportale der Innungen lässt sich der zuständige Schornsteinfeger direkt ermitteln.

Mieter können diese Information zudem einfach beim Vermieter oder den Vormietern erfragen.

Darf ich den Schornsteinfeger frei wählen?

Für alle nicht hoheitlichen Aufgaben wie regelmäßige Kehr- und Reinigungsarbeiten haben Hausbesitzer eine freie Schornsteinfegerwahl. Hierzu können qualifizierte Fachbetriebe, freie Kaminkehrer oder auch Dienstleister aus anderen EU-Staaten beauftragt werden.

Wichtig: Der Dienstleister muss die nötigen Qualifikationen besitzen und im Schornsteinfegerregister des BAFA gelistet sein.

Hoheitliche Aufgaben wie die Feuerstättenschau müssen jedoch weiterhin zwingend vom Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Was kostet der Bezirksschornsteinfeger für hoheitliche Aufgaben?

Die Kosten für hoheitliche Aufgaben sind in einer bundeseinheitlichen Gebührenordnung festgelegt und basieren auf fest definierten Arbeitseinheiten. Seit dem 1. Januar 2024 gelten hierfür erhöhte Sätze, die für alle Hausbesitzer gleichermaßen verbindlich sind.

Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören unter anderem:

  • Die Feuerstättenschau und das Ausstellen des Feuerstättenbescheids
  • Die baurechtliche Abnahme von neuen Heizungsanlagen
  • Prüfungen zur Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Muss ein Schornsteinfeger eine Wärmepumpeninstallation abnehmen?

Nein, für die Installation einer Wärmepumpe ist keine Abnahme durch einen Schornsteinfeger gesetzlich vorgeschrieben. Da bei Wärmepumpen kein Verbrennungsvorgang stattfindet, entfallen klassische Aufgaben wie die Abgasmessung oder die Rußprüfung.

Dennoch muss der Schornsteinfeger über den Heizungswechsel informiert werden, um das alte System offiziell stillzulegen. Dies ist notwendig, damit die Anlage ordnungsgemäß aus dem sogenannten Kehrbuch ausgetragen wird und keine unnötigen Gebühren mehr anfallen.

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Profilfoto Autor Sebastian Sebastian ist Autor dieses Artikels und unser Experte auf den Gebieten Heizsysteme und Wärmewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihm: fragen@thermondo.de.