Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) verpflichtet Hausbesitzer seit 2010 zur Nutzung Erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung. Wir zeigen Ihnen, was die Neufassung von 2015 beinhaltet und wie sich die Vorgaben umsetzen lassen.

Was ist das EWärmeG 2015?

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz wurde 2010 in Baden-Württemberg verabschiedet. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Kohlendioxidausstoß zu reduzieren. Außerdem soll die Abhängigkeit des Bundeslandes von fossilen Brennstoffen verringert werden. Um diese Ziele zu erreichen, soll der Anteil Erneuerbarer Energien für die Wärmegewinnung in Baden-Württemberg deutlich steigen, z.B. durch Umrüstung alter Heizsysteme auf moderne Heizungen in Kombination mit alternativen Wärmeerzeugern.

Am 1. Juli 2015 ist die Novelle des EWärmeG in Kraft getreten. Seither gelten noch strengere Vorgaben zur Umsetzung des Gesetzes. Das EWärmeG ist mit dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg und dem integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) ein weiterer Baustein der Landesregierung, um die Klimaschutzziele zu erreichen.

Von der Gesetzesnovelle sind alle Eigentümer betroffen, deren Wohngebäude über eine Wohn-/Nutzfläche von über 50 Quadratmeter verfügen und die vor dem 1. Januar 2009 gebaut wurden.

Ausnahmen vom EWärmeG betreffen Gebäude, in welchen sich die Maßnahmen aufgrund technischer oder baulicher Gegebenheiten nicht durchführen lassen oder die Maßnahmen mit dem Denkmalschutz kollidieren. Würden die energetischen Sanierungsmaßnahmen zu einer unzumutbaren Belastung führen, können Hausbesitzer sich im Einzelfall von der gesetzlichen Pflicht zur Sanierung befreien lassen.

Die Einhaltung des EWärmeG wird von den unteren Baurechtsbehörden kontrolliert. So müssen Eigentümer u.a. nachweisen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt haben. Der Nachweis muss z.B. von einem Sachkundigen oder einem Wärmenetzbetreiber belegt werden. Legen Hausbesitzer keinen Nachweis über die Einhaltung des EWärmeG innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme eines neuen Heizsystems vor, droht ein Bußgeld.

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Was sind die zentralen Regelungen des EWärmeG?

Mit dem Inkrafttreten des EWärmeG 2015 in Baden-Württemberg muss der Anteil Erneuerbarer Energien fürs Heizen und die Warmwasserbereitung bei mindestens 15 Prozent liegen. Hausbesitzer sind zur Einhaltung des Gesetzes verpflichtet, sobald sie eine Zentralheizung erneuern bzw. zentrale Komponenten wie der Kessel oder ein wichtiger Wärmeerzeuger ausgetauscht werden. Die gesetzliche Vorlage ist ebenfalls einzuhalten, wenn eine neue Heizung eingebaut wird.

Um die Vorgaben des EWärmeG zu erfüllen, bieten sich für Hausbesitzer unterschiedliche Maßnahmen an. So können z.B. Gasheizungen mit Biogas oder Ölheizungen mit Bioöl betrieben werden. Ebenso zählt die Inbetriebnahme einer Solarthermieanlage oder einer Holzpelletheizung zu den gewünschten Maßnahmen. Ergänzt werden können diese zusätzlich durch sogenannte „Ersatzmaßnahmen“ wie die Dämmung der Kellerdecke.

Bedeutung des EWärmeG für die Heizungssanierung

Wenn Hausbesitzer in Baden-Württemberg ihre Heizung sanieren oder eine neue Zentralheizung in Betrieb nehmen, müssen sie mindestens 15 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen. Alternativ können sie Ersatzmaßnahmen wie Dämmungen nachweisen. Die Regelung gilt für Wohngebäude wie für Nichtwohngebäude gleichermaßen.

Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, können mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert werden. Die Landesregierung hat einzelnen Maßnahmen einen sogenannten „Erfüllungsgrad“ zugeordnet. Erfüllungsgrad 5 bedeutet z.B., dass die Maßnahme ein Drittel der gesetzlichen Anforderung erfüllt. Die Erfüllungsgrade 10 und 15 entsprechend demnach zwei Dritteln und der vollständigen Erfüllung der Vorgaben.

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So lassen sich die Anforderungen des EWärmeG umsetzen

Hausbesitzer haben in Baden-Württemberg unterschiedliche Möglichkeiten, um ihrer Pflicht zur Einhaltung des EWärmeG nachzukommen.

Ein Überblick:

  • Solarthermie: Solarthermiekollektoren können mit bis zu 15 Prozent angerechnet werden.

Hier gelten folgende Vorgaben:

Beispiel: Um die Anforderungen des EWärmeG mit Solarthermie allein zu erfüllen, bräuchten Sie bei 100 m2 Wohnfläche für Ihr Einfamilienhaus eine Kollektorfläche von 7 m².

Das EWärmeG geht dabei von der sogenannten „Aperturfläche“ aus. Dabei handelt es sich um die Gesamtfläche des Kollektors, auf welche die Sonne trifft.

Hinweis: Werden Vakuumröhrenkollektoren verbaut, verringert sich die benötigte Kollektorfläche um 20 Prozent.

  • Heizsysteme mit Holzfeuerung: Setzen Hausbesitzer auf eine Holzheizung, erfüllen sie damit alle Vorgaben des EWärmeG.
  • Einzelraumfeuerungsanlagen: Wird ein Pelletofen oder Kaminofen mit Wassertasche als Einzelraumfeuerung in Betrieb genommen, muss er mindestens 30 Prozent der Wohnfläche mit Wärme versorgen. Dann hat er einen Erfüllungsgrad von 15 Prozent.
  • Gasbrennwertheizung: Wird eine Gasheizung mit einer Nennleistung von weniger als 50 Kilowatt mit Biogas betrieben, können Hausbesitzer damit bis zu 10 Prozentpunkte gemäß EWärmeG erzielen. Die restlichen fünf Prozent lassen sich z.B. über Solarthermie erreichen.
  • Ölheizung: Wird eine Ölheizung verbaut, die ausschließlich mit Bioöl betrieben wird, lassen sich ebenfalls bis zu 10 Prozentpunkte erreichen. Auch hier können die restlichen fünf Prozent mit einer Solarthermieanlage oder mit energetischen Sanierungsmaßnahmen erreicht werden.
  • Brennstoffzellenheizung: Mit einer Brennstoffzellenheizung lassen sich die Vorgaben des EWärmeG vollständig erfüllen. Voraussetzung ist, dass eine Heizung mit einer Leistung von weniger als 20 Kilowatt 15 kWh Energie pro Quadratmeter Wohnfläche erzeugt.

Werden Maßnahmen zur Heizungserneuerung oder -sanierung mit dem Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg kombiniert, kann der Plan mit fünf Prozentpunkten angerechnet werden.

Fazit: Die Vorgaben des EWärmeG in Baden-Württemberg erfüllen und bis zu 45 Prozent BEG-Förderung erhalten

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz stellt Eigentümer von älteren Gebäuden beim Heizungstausch oder der Heizungssanierung vor zusätzliche Anforderungen. Doch dank der attraktiven staatlichen Förderung können Hausbesitzer Zuschüsse von bis zu 45 Prozent über das Gesetz Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten.

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Profilfoto Autor Sebastian Sebastian ist Autor dieses Artikels und unser Experte auf den Gebieten Heizsysteme und Wärmewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihm: fragen@thermondo.de.