Die Heizkostenverordnung*, kurz HeizkostenV, ist eine seit 1981 geltende deutsche Rechtsverordnung, die die Abrechnung von Warmwasser und Heizkosten im Miet- und Wohnungseigentümerverhältnis bei Zentralheizungen regelt.
Was steht in der Heizkostenverordung?
§2 HeizkostenV: Die Vorrangsklausel
Vermieter müssen sich bei der Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung an die Vorgaben der Heizkostenverordnung halten, außer sie wohnen in einem Gebäude mit zwei Wohnungen und bewohnen eine davon. Dann können andere Regelungen zur Heizkostenabrechnung getroffen werden. Allgemein besteht für Vermieter aber keine Möglichkeit, diese Verordnung z.B. mit einer besonderen Klausel im Mietvertrag außer Kraft zu setzen. Auch eine verbrauchsunabhängige Inklusivmiete, ein Warmmietvertrag oder eine Heizkostenpauschale wären mit den Anforderungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar.
§§ 7-9: Verteilung der Kosten
- 50 – 70 % : Wärmeverbrauch je Haushalt/Nutzer
- Restliche 30 – 50 % : anteilig nach Wohn- und Nutzfläche beziehungsweise umbautem Raum
- Höhe des Anteils ist abhängig von der Dämmung der Leitungen
§ 7 (2): aufzuteilende Kosten
- Verbrauchte Brennstoffe + Lieferung
- Betriebsstrom
- Wartung und Pflege der Anlage
- Eichung
- Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse
Ausnahmen: Wann ist die Heizkostenverordunung nicht anwendbar?
Laut § 11 der Heizkostenverordnung findet diese in einigen Fällen keine Anwendung.
- Passivhaus: Darüber hinaus sind Passivhäuser, also Gebäude, deren Heizwärmebedarf unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter liegt, von der Heizkostenverordnung ausgenommen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Aufwand der verbrauchsabhängigen Abrechnung angesichts des niedrigen Energieverbrauchs zu groß und dementsprechend unwirtschaftlich wäre.
- Technische Schwierigkeiten: Sollte die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung technisch nicht umgesetzt werden können oder unwirtschaftlich sein, besteht die Möglichkeit, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.
- Sonstige Ausnahmen: Weitere Ausnahmen bestehen für Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1981 gebaut wurden und in denen die Heizung nicht reguliert werden kann, oder wenn energiesparende Heizungsanlagen wie Wärmepumpen und Solaranlagen vorhanden sind.
Rechte und Pflichten für Vermieter nach der Heizkostenverordnung
Rechte und Pflichten für Vermieter | |
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verbrauchsabhängige Abrechnung | Es gehört zu den Pflichten des Vermieters, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Allerdings müssen nicht die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten nach dem Verbrauch des Vermieters berechnet werden: Laut Heizkostenverordnung sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig zu ermitteln. |
Verbrauchserfassung | Nach Heizkostenverordnung ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch von Wärme und Warmwasser der Nutzer zu erfassen. Hierfür ist der Wohnraum mit geeigneten Wärmezählern auszustatten. |
Ergebnis der Ablesung mitteilen | Der Vermieter ist verpflichtet, das Ergebnis der Ablesung innerhalb eines Monats an den Mieter mitzuteilen, außer das Ergebnis der Ablesung ist über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers verfügbar. |
Informationen rund um die Heizkostenabrechnung | Wird der tatsächliche Verbrauch ermittelt oder kommen bei der Heizkostenberechnung Heizkostenverteiler zum Einsatz, ist der Vermieter verpflichtet, neben dem Verbrauch auch Informationen zu den eingesetzten Energieträgern, den Steuern und Abgaben sowie Vergleichswerte zu Durchschnittsverbräuchen anzugeben. |
Sollten sich Vermieter nicht an die Vorgaben der Heizkostenverordnung halten, können Mieter laut Heizkostenverordnung den Heizkostenanteil, der in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen ist, um 15 Prozent kürzen. Gleiches gilt für die Wohnflächenberechnung. Darüber hinaus kann der Mieter vom Vermieter einfordern, dass in künftigen Abrechnungszeiträumen die Heizkosten anhand des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden.
Wichtig: Spätestens bis zum 31.12.2026 müssen Wärmezähler für die korrekte Heizkostenabrechnung aus der Ferne ablesbar sein. Das bedeutet, dass das Ablesen der Heizung erfolgen kann, ohne dass ein entsprechender Dienstleister die Wohnung oder das Haus des Mieters betreten muss.
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*Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Heizkostenverordnung: Abrufdatum: 30.10.2024