GEG (ehem. EnEV & EEWärmeG) oder BImSchV – auf diese Abkürzungen stößt man immer wieder. Hinter diesen oft kryptisch anmutenden Kürzeln verbergen sich letztlich jene Gesetze und Verordnungen, die eigentlich dazu gedacht sind, das Energiesparen bei Bürgern und Unternehmen zu fördern.

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Energieeffizienz von Gebäuden

  • EnEG – Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (seit 2020: GEG)

Das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz) entstand Mitte der 70er Jahre im Zuge der Ölkrise und, wie der Name schon sagt, verfolgte es das Ziel, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Zuletzt wurde es 2013 zum vierten Mal novelliert, um u. a. die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2012/31/EU zu integrieren.

Gemäß der Änderung müssen alle nach dem 31.12.2020 neu errichteten Gebäude als Niedrigstenergiegebäude gebaut werden. Für Gebäude im Besitz von Behörden galt dies bereits ab dem 01.01.2019. Außerdem bildete das EnEG den gesetzlichen Rahmen für die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Wichtig: Im Jahr 2020 wurden EnEV und EnEG, neben weiteren Gesetzen, durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst und inhaltlich zum Großteil in selbiges überführt.

  • EnEV – Energieeinsparverordnung (seit 2020: GEG)

Die bis 2020 gültige Energieeinsparverordnung ergänzte das EnEG und war ebenfalls dem Ziel verpflichtet, den Energieverbrauch von Gebäuden zu verringern. Sie schrieb konkrete bautechnische Anforderungen an die Energieeffizienz bestehender und neu zu errichtender Gebäude vor.

Nicht nur konkrete Vorgaben für energieschonenden Wärmeschutz und Anlagentechnik, sondern auch die Einführung des Energieausweises für Gebäude wurden in der EnEV geregelt. Die letzte Änderung trat am 01.05.2014 in Kraft und sah neben höheren Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Gebäuden auch den Tausch von alten Konstanttemperaturkesseln vor, die älter als 30 Jahre sind. Die Austauschpflicht wurde 2020 ins GEG überführt und ist auch heute noch gültig.

Rechtliche Vorgaben zur Förderung erneuerbarer Energieträger

  • EEWärmeG – Erneuerbare Energien Wärmegesetz (seit 2020: GEG)

Für Neubauten muss der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes zu einem bestimmten Anteil mit erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Dabei müssen je nach Energieträger unterschiedliche Vorgaben beachtet werden. Wer zum Beispiel mit Solarthermie heizt, sollte mindestens 15 Prozent seines Wärmebedarfs damit decken können, für Bio-Heizöl und Holz-Pellets muss der Anteil am Gesamtverbrauch mindestens 50 Prozent betragen, für Bio-Gas wiederum gelten andere Grenzwerte.

  • EWärmeG Baden-Württemberg – Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg

Das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg war Vorreiter für das EEWärmeG. Seit mit dem EEWärmeG auch ein bundesweites Gesetz für den Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten besteht, galt das EWärmeG Baden Württemberg nur noch im Hinblick auf den Gebäudealtbestand weiter.

Hier galt, dass sobald wesentliche Komponenten der Heizungsanlage ausgetauscht wurden, 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien abgedeckt sein müssen. Alternativ konnte durch Sanierungsmaßnahmen, z. B. Dämmung, die Gesamteffizienz des Gebäudes gesteigert werden. Geplant war, den EE-Anteil auf 15 Prozent zu erhöhen.

Anforderungen an die Heizungsanlage

  • BImSchV – 1. Bundesimmissionsschutzverordnung

Die Bundesimmissionsschutzverordnung regelt die Grenzwerte für Emissionen von Heizungsanlagen und stellt eine Maßnahme zur Reduktion des Schadstoffaustoßes dar. Für Gas- und Ölkessel sind demnach maximal 11 Prozent Abgasverlust zulässig.

Die jüngste Fassung hat nun vor allem die Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen erhöht: Wenn mit festen Brennstoffen wie Pellets oder Scheitholz geheizt wird, gelten nun bestimmte Mindestwirkungsgrade für die Öfen sowie geringere Obergrenzen für den Staub- und Kohlenmonoxid-Ausstoß. Außerdem sind in ihr die Intervalle für die Überprüfung der Anlagen durch den Schornsteinfeger geregelt.

  • KÜO – Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Kehr- und Überprüfungsordnung legt verbindlich fest, welche (Heiz-)Anlagen vom Schornsteinfeger überprüft und gekehrt werden müssen und in welcher Regelmäßigkeit dies stattfinden muss.

  • FeuV – Feuerstättenverordnung

Die Feuerstättenverordnungen der Bundesländer geben die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Aufstellen und Betreiben von Feuerungsanlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Warmwasserbereitung genutzt werden. Ihr vornehmliches Ziel ist die Gewährleistung der Sicherheit der Heizungsanlage.

Darin finden sich Anforderungen zur Lagerung der Brennstoffe (z.B. Gastank), Beschaffenheit von Abgasanlagen sowie an die Räumlichkeiten, wo die Feuerstätte sich befindet. So wird darin genau vorgegeben, wie viele Fenster oder Türen ins Freie führen müssen, um eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft zu gewährleisten.

Rechtliche Rahmenbedingungen für energieeffizientes Heizen

  • HeizkostenV – Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten. Durch die Abrechnung nach Verbrauch, soll ein bewussterer Umgang mit der Heizenergie und Warmwasser gefördert werden. Sie ist ein verbindliches Regelwerk für Wohnungseigentümer, Mieter, Hausverwalter und Messdienstleister, um die jährlichen Heizwärmekosten nach bestimmten Formeln zu berechnen.

Quellen:

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Profilfoto Autor Sebastian Sebastian ist Autor dieses Artikels und unser Experte auf den Gebieten Heizsysteme und Wärmewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihm: fragen@thermondo.de.