Die Heizkostenverordnung*, kurz HeizkostenV, ist eine seit 1981 geltende deutsche Rechtsverordnung, die die Abrechnung von Warmwasser und Heizkosten im Miet- und Wohnungseigentümerverhältnis bei Zentralheizungen regelt.

Was steht in der Heizkostenverordung?

§2 HeizkostenV: Die Vorrangsklausel

Vermieter müssen sich bei der Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung an die Vorgaben der Heizkostenverordnung halten. Dementsprechend besteht keine Möglichkeit, diese Verordnung mit dem Mietvertrag außer Kraft zu setzen. Auch eine verbrauchsunabhängige Inklusivmiete, ein Warmmietvertrag oder eine Heizkostenpauschale wären mit den Anforderungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar.

§§ 7-9: Verteilung der Kosten

  • 50 – 70 % : Wärmeverbrauch je Haushalt/Nutzer
  • Restliche 30 – 50 % : anteilig nach Wohn- und Nutzfläche beziehungsweise umbautem Raum
  • Höhe des Anteils ist abhängig von der Dämmung der Leitungen

§ 7 (2): aufzuteilende Kosten

  • Verbrauchte Brennstoffe + Lieferung
  • Betriebsstrom
  • Wartung und Pflege der Anlage
  • Eichung
  • Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse

Ausnahmen: Wann ist die Heizkostenverordunung nicht anwendbar?

Laut § 11 der Heizkostenverordnung findet diese in einigen Fällen keine Anwendung.

  • Vermieter ist der einzige Nachbar:

Bewohnen beispielsweise Vermieter und Mieter zusammen ein Zweifamilienhaus, müssen die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Sollte jedoch der Vermieter aus- und dafür ein zweiter Mieter einziehen, ist die Heizkostenverordnung wieder bindend.

  • Passivhaus:

Darüber hinaus sind Passivhäuser, also Gebäude, deren Heizwärmebedarf unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter liegt, von der Heizkostenverordnung ausgenommen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Aufwand der verbrauchsabhängigen Abrechnung angesichts des niedrigen Energieverbrauchs zu groß und dementsprechend unwirtschaftlich wäre.

  • Technische Schwierigkeiten:

Sollte die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung technisch nicht umgesetzt werden können oder unwirtschaftlich sein, besteht die Möglichkeit, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.

  • Sonstige Ausnahmen:

Weitere Ausnahmen bestehen für Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1981 gebaut wurden und in denen die Heizung nicht reguliert werden kann, oder wenn energiesparende Heizungsanlagen wie Wärmepumpen und Solaranlagen vorhanden sind.

Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Rechte und Pflichten von Mieter
verbrauchsabhängige Abrechnung: Es gehört zu seinen Pflichten, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Allerdings müssen nicht die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten nach dem Verbrauch des Vermieters berechnet werden: Laut Heizkostenverordnung sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig zu ermitteln.
Verbrauchserfassung: Nach Heizkostenverordnung ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch von Wärme und Warmwasser der Nutzer zu erfassen. Hierfür ist der Wohnraum mit geeigneten Wärmezählern auszustatten.
Ergebnis der Ablesung mitteilen: Der Vermieter ist verpflichtet, das Ergebnis der Ablesung innerhalb eines Monats an den Mieter mitzuteilen, außer das Ergebnis der Ablesung ist über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers verfügbar.

Rechte und Pflichten von Vermieter

Sollten Vermieter sich an diese Vorgabe nicht halten, können Mieter laut Heizkostenverordnung den Heizkostenanteil, der in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen ist, um 15 Prozent kürzen. Gleiches gilt für die Wohnflächenberechnung. Darüber hinaus kann der Mieter vom Vermieter einfordern, dass in künftigen Abrechnungszeiträumen die Heizkosten anhand des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden.

Quellen:

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* Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2009): Heizkostenverordnung Abrufdatum: 27.09.2016

Profilfoto Autor Sebastian Sebastian ist Autor dieses Artikels und unser Experte auf den Gebieten Heizsysteme und Wärmewende. Wenn Sie Fragen zum Artikel oder Ihrem Heizungswechsel haben, schreiben Sie ihm: fragen@thermondo.de.