Berlin, Mai 2015. Brauche ich eine neue Heizung? Seit Inkrafttreten der vom Bundesrat verabschiedeten Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 beschäftigt diese Frage viele Hausbesitzer. Während die Ziele leicht zusammenzufassen sind – weniger CO2 -Ausstoß durch effizientere Heizungen und Gebäudetechnik – sieht es bei den vorgeschriebenen Maßnahmen anders aus.

Austauschpflicht Heizkessel Infografik

Ein wesentlicher Punkt der Verordnung: Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr betrieben und müssen ausgetauscht werden. Doch leider ist es nicht so einfach wie es klingt, denn eine Ausnahme gilt für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese schon am 1. Februar 2002 bewohnt haben: Sie dürfen die alten Kessel weiter betreiben. Weitere Ausnahmen und Sonderregelungen pflastern den Weg dessen, der sich die Mühe macht, den ganzen Verordnungstext zu lesen und zu verstehen. Schlussendlich bleibt immer die Frage: Wer ist Betroffen von der Neuregelung?

 

Anhand der folgenden Infografik können Hausbesitzer herausfinden, ob der alte Kessel raus muss oder nicht.

 Brauche ich eine neue Heizung?

 

Hohe Bußgelder drohen

 

Insbesondere wer gerade ein Haus gekauft hat, kann nicht immer sicher sein, ob ein Kesselaustausch gemäß Energieeinsparverordnung notwendig ist. Entscheidend ist nicht nur das Alter des Kessels sondern auch die Art des Heizkessels, das Datum des Hauserwerbs, die Anzahl der Wohnungen und vieles mehr. Letztendlich drohen dem, der von der EnEV 2014 betroffen ist, Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, wenn der Kesselaustausch nicht rechtzeitig vorgenommen wird.

 

Schnell und einfach wechseln

 

Eigentümer die feststellen, dass der Heizkessel getauscht werden muss, informieren sich unter www.thermondo.de über den einfachen Wechsel und staatliche Förderungen. „Grundsätzlich sollten Hausbesitzer sich diese Frage bereits nach 15 bis 20 Jahren stellen und nicht allein aufgrund der Energieeinsparverordnung. Einen betagten Heizkessel noch vor dem Winter auszutauschen, spart nicht nur bis zu 30 Prozent der Heizkosten, sondern beugt auch dem Ausfall des Heizkessels im tiefsten Winter vor. Wer zudem langfristig auch der Umwelt etwas Gutes tun will, wartet besser nicht, bis der Kessel von selbst den Geist aufgibt“, erklärt Philipp A. Pausder, Geschäftsführer bei der Thermondo GmbH.

 

Auch Pelletheizungen müssen nachgerüstet werden

 

Wer eine Pelletheizung oder einen Scheitholzofen hat, ist zwar nicht von der EnEV betroffen, dafür von der 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung). Hier gelten seit dem 01.01.2015 neue Emmissionsgrenzwerte sowohl für bestehende Pelletkessel als auch für Neuzuerrichtende. Kessel von vor 1975 (seit 01.01.2015) bzw. vor 1985 (ab 01.01.2018) müssen ausgetauscht oder nachgerüstet werden.